Freitag, 15. Juni 2018

Drohnen am Himmel - Was ist erlaubt?

Luftbild: Copter Fotografen - Uwe Heldens



Rotenburg (ots)
 Visselhövede

 Am Sonntagabend ist die Rotenburger Polizei wegen einer Drohne am abendlichen Himmel in die Schützenstraße gerufen worden. Dort hatte ein Anwohner das unbemannte Flugobjekt gegen 20 Uhr über seinem Grundstück entdeckt und sich darüber beschwert. Eine Streifenbesatzung nahm sich der Sache an und sichtete die Drohne direkt an den durch die Stadt verlaufenden Bahngleisen. Die Beamten machten den Piloten der Drohne ausfindig. Es stellte sich heraus, das das kleine Fluggerät weder versichert noch ordnugsgemäß gekennzeichnet war. Außerdem ist der Flug der Drohne direkt an einer Bahnanlage nicht gestattet. Die Polizei leitete gegen den 40-jährigen Hobbypiloten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Außerdem weisen die Beamten auf folgende Regelungen für den Betrieb von Drohnen hin:
Eine wichtige Voraussetzung für das Fliegen mit so genannten UAVs (Unmanned Areal Vehicle) ist eine Haftpflichtversicherung. Was viele nicht wissen: die private Haftpflichtversicherung deckt dies in der Regel nicht ab! Es muss also eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
Jede Drohne ab einem Startgewicht über 250 Gramm unterliegt der Kennzeichnungspflicht und muss mit der kompletten Adresse des Halters / Eigentümers gekennzeichnet sein.

Ein gesetzliches Mindestalter für das Fliegen von Drohnen gibt es nicht - dies wird aber in der Regel durch die notwendigen Versicherungen bzw. Versicherungsgesellschaften vorgegeben. Lediglich für Drohnen über 2 Kilogramm ist das Mindestalter auf 16 Jahre festsetzt. Außerdem ist dort zusätzlich ein Drohnenführerschein - ein so genannter Kenntnisnachweis - erforderlich.
Die maximale Flughöhe für Drohnen ist durch die neue Drohnen-Verordnung generell auf 100 Meter über Grund begrenzt.

Folgende Flüge sind verboten:
- das Fliegen außerhalb der Sichtweite
- Fliegen über Wohngrundstücken
- Fliegen über Naturschutzgebieten
- Fliegen innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flugplätzen
- Fliegen in Kontrollzonen, wenn man eine Höhe von 50 Metern 
überschreitet
- Das Fliegen bei Nacht (nur möglich mit Ausnahmegenehmigung)
- Fliegen mit einer Drohne über 5kg Startgewicht ohne eine 
spezielle Ausnahmegenehmigung (siehe Ausnahmen unten)
Mindestens 100 Meter Sicherheitsabstand muß eingehalten werden zu:
- Menschenansammlungen
- Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
- Krankenhäuser
- Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- militärischen Anlagen und Organisationen sowie mobile 
Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter 
Manöver und Übungen
- Industrieanlagen
- Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs
- militärischen Anlagen und Organisationen
- Anlagen der Energieerzeugung und - verteilung
Ausnahmen zu mehreren dieser Regeln gibt es gesonderte Ausnahmen und Bedingungen. 

Zum Beispiel:
- auf ausgewiesenen Modellflugplätzen darf die maximale Flughöhe 
von 100 Metern überschritten werden
- über Wohngrundstücken darf man fliegen, wenn der Eigentümer des 
Grundstückes seine Erlaubnis erteilt hat
- über Wohngrundstücken darf man fliegen, wenn die Startmasse der 
Drohne unter 250 Gramm bleibt und die Drohne keine Kamera besitzt und
keine optischen, akustischen und Funk-Signale empfangen und 
aufzeichnen kann.
- außerhalb der Sichtweite darf geflogen werden mit einer 
FPV-Brille, wenn die Drohne unter 250 Gramm bleibt, die Flughöhe von 
50 Metern nicht überschritten wird und die Drohne in Sichtweite mind.
einer weiteren Person fliegt, die den Steuerer vor Gefahren warnen 
kann.
- mit einer Drohne über 5kg darf geflogen werden, wenn eine 
Ausnahmegenehmigung eingeholt wurde


Polizeiinspektion Rotenburg

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